Aufenthaltsvisum

Aufenthaltsvisum

Ein Aufenthaltsvisum wird Nicht-Sri-Lankern ausgestellt, bei denen beschlossen wurde, die Aufenthaltsmöglichkeiten zum Zwecke der Investition oder auf andere Weise zu verlängern, wenn die vorgeschriebene Behörde davon überzeugt ist, dass ihr Aufenthalt in Sri Lanka und die Ausübung ihrer Berufung im besten Interesse Sri Lankas ist. Weitere Informationen zum Aufenthaltsvisum finden Sie unter: http://www.immigration.gov.lk
Um ein Aufenthaltsvisum zu erhalten, muss der Antragsteller mit einem Einreisevisum nach Sri Lanka einreisen, das von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellt wurde. Das Einreisevisum wird von der Botschaft nur nach Genehmigung durch den Generalcontroller für Einwanderung und Auswanderung ausgestellt.

So reichen Sie den Einreisevisum-Antrag ein:

  • Der Antrag auf ein Einreisevisum sollte direkt über den Amtskollegen / lokalen Sponsor des Antragstellers in Sri Lanka beim Department of Immigration and Emigration eingereicht werden.
  • Der Antragsteller muss bei der Beantragung des Einreisevisums eindeutig angeben, dass er ein Aufenthaltsvisum beantragen möchte und die erforderlichen Nachweise vorlegen.
  • Ein Touristenvisum kann nicht in ein Aufenthaltsvisum umgewandelt werden.
  • Sobald die Genehmigung für das Einreisevisum vom Department of Immigration & Emigration von Sri Lanka eingegangen ist, sollten die folgenden Dokumente bei der Botschaft eingereicht werden, um das Einreisevisum zu bestätigen:

Benötigte Dokumente

  • Antrag auf Einreisevisum – SieheDownloads Page
  • Eine Kopie des Einreisevisum-Genehmigungsbescheids des Department of Immigration & Emigration of Sri Lanka
  • Ein Passfoto
  • Reisepass – n.b. Die Gültigkeit des Reisepasses muss mindestens 06 Monate über das Datum der Einreise nach Sri Lanka hinaus betragen.
  • Einreisevisumgebühr (Zahlbar in bar in Euro zum Tageskurs der Nationalbank Austria)

Gebühr

Für SAARC-Länder US $ 30
Für nicht SAARC-Länder US $ 40

Bearbeitungszeit: 1-2 Werktage (nur wenn der Einreisevisum-Genehmigungsbescheid vorliegt)